Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. April 2023 Referenz KSK 23 21 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 20.02.2023 Mitteilung
27. April 2023
2 / 5 In Erwägung, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. März 2023 gegen die in den Betreibungen Nr. B._____ und Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imbo- den) ausgestellten Zahlungsbefehle, zugestellt am 6. März 2023, fristgerecht bei der hierfür zuständigen Beschwerdeinstanz aufsichtsrechtliche Beschwer- de erhob, – dass es sich bei den angefochtenen Zahlungsbefehlen um zulässige Anfech- tungsobjekte handelt, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Feststellung der Nich- tigkeit bzw. Ungültigkeit der Zahlungsbefehle beantragt, – dass sie sich dabei in der Hauptsache darauf beruft, sie habe die Forderungen der oben genannten Zahlungsbefehle bereits am 2. März 2023 mit der beim Betreibungsamt Imboden hinterlegten "promissory note/Wechsel" ausgegli- chen (vgl. act. A.1), – dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung ver- zichtet wurde, – dass dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die im ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- rerin (KSK 23 18) in den Akten liegende "promissory note" bekannt sind, – dass die Beschwerdeführerin selbst auf dieses Parallelverfahren, welches in- dessen andere Betreibungsverfahren betrifft, hinwies (vgl. act. A.1), – dass die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbe- gehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG),
3 / 5 – dass es nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018
v. 12.8.2019 E. 3.5.1), – dass die einzige, aber unentbehrliche Voraussetzung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls mithin die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger oder durch seinen Vertreter ist (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel bzw. Gründe anführt, die Zweifel an der Gültigkeit der Betreibungsbegehren begründen würden, – dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit ihrem Hinweis auf die beim Betrei- bungsamt Imboden eingereichte "promissory note" und der damit behaupteten Tilgung der Forderungen im Ergebnis die materielle Begründetheit der Forde- rungen in Frage stellen möchte, – dass sie hierfür grundsätzlich Rechtsvorschlag erheben müsste, – dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus weiteren Gründen ins Leere zielt, – dass nämlich die Zahlung nur für Rechnung einer bereits hängigen oder mit Verlustschein abgeschlossenen Betreibung erfolgen kann (so schon BGE 83 III 99 E. 2; Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 12 SchKG), – dass eine Zahlung für Rechnung der Betreibungen Nr. C._____ und Nr. B._____ des Betreibungsamts Imboden für die Beschwerdeführerin indes- sen erst nach Kenntnisnahme von deren Existenz überhaupt möglich gewesen wäre, mithin erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle, – dass in casu die Zahlungsbefehle der Beschwerdeführerin erst am 6. März 2023 zugestellt wurden, mithin erst nachdem sie – nach eigener Aussage am
2. März 2023 – dem Betreibungsamt Imboden das als "promissory note" beti- telte Schreiben übermittelt hatte, sodass die "promissory note" gar nicht für Rechnung der strittigen Betreibungen eingereicht worden war,
4 / 5 – dass aus den im Recht liegenden Zahlungsbefehlen (act. B.1 und B.2) auch keine inhaltlichen Mängel hervorgehen, – dass weder die Zustellung der Zahlungsbefehle noch deren Inhalt zu bemän- geln ist, – dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: